Pflegeergänzung

Entlastungsbetrag gem. § 45b SGB XI
 
In häuslicher Pflege befindliche Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von min. 1 haben den Anspruch auf einen Entlastungsbetrag i.H.v. 131€. Dieser Betrag kann grundsätzlich für die Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit Pflegebedürftiger eingesetzt werden und ist sogar bis in das nächste Halbjahr übertragbar.
 

Daraus ergeben sich konkrete Einsatzbereiche von z.B.:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste oder zugelassenen Betreuungsdienste im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag außerdem ebenfalls für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung

 

Für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad ab 2 entsteht ein Umwandlungsanspruch und damit eine weitere Möglichkeit, eine Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag zu erhalten (gem § 45a Absatz 4 SGB XI)

In diesem Rahmen sind auch Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag mit bedacht. Sie können ebenfalls „umgewandelt“ werden. Konkrete Beispiele finden sich je nach Anerkennung im jeweiligen Bundesland in folgenden Bereichen:

  • Betreuungsangebote: Insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer übernehmen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen in Gruppen oder im häuslichen Bereich
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden: Sie dienen der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende;
  • Angebote zur Entlastung im Alltag: Sie dienen dazu, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt zu unterstützen, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen

 

Um den Überblick zu behalten, können Pflegebedürftige im Rahmen einer Pflegeberatung einen Versorgungsplan erstellen, in dem unter anderem berechnet und übersichtlich dargestellt wird, welche Leistungsbeträge für welche Leistungsarten monatlich zur Verfügung stehen und welche Folgen die Kombination der verschiedenen Leistungen jeweils hat.

 

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